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Angaben von Unternehmerdaten – Erweiterte Publizität
Das sogenannte Gemeinschaftsgesetz 2008 (Ges. Nr. 88 vom 7. Juli 2009) enthält auch Änderungen am Zivilgesetzbuch (ZGB). Diese Änderungen betreffen erweiterte Publizitätspflichten für Personen- und Kapitalgesellschaften, die im Interesse von Dritten im Handelsregister und im Geschäftsverkehr angeführt werden müssen (Art. 42 Ges. Nr. 88/2009). Es werden zusätzliche Angaben im Schriftverkehr und auf der Homepage vorgesehen.

Zur Erinnerung werden nachfolgend die bereits nach den bisherigen Vorschriften (Art. 2250 ZGB) notwendigen Angaben bei Rechtshandlungen (z.B. Verträge) und im Schriftverkehr (z.B. Rechnungen, Lieferscheine, Aufträge, Geschäftsbriefe u.a.) festgehalten. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Angaben:

• Sitz der Gesellschaft, Handelsregister und Eintragungsnummer (= Steuernummer). Dies betrifft die Personen- und Kapitalgesellschaften (Art. 2250 Abs. 1 ZGB).
• Das tatsächlich eingezahlte und laut letztem Jahresabschluss bestehende Stammkapital. Vielfach wird auch das gezeichnete Stammkapital angeführt; vorgeschrieben ist aber vor allem das eingezahlte Kapital. Die Angabe betrifft nur die Kapitalgesellschaften (Art. 2250 Abs. 2 ZGB).
• Status der etwaigen Liquidation. Die Angabe betrifft Personen- und Kapitalgesellschaften (Art. 2250 Abs. 3 ZGB).
• Status der Einpersonen- oder Einmanngesellschaft. Dies betrifft nur die Kapitalgesellschaften (Art. 2250 Abs. 4 ZGB).
• Name der Gesellschaft, welche die Leitung und Koordinierung über das Unternehmen gemäß Art. 2497 Z.G.B. ausübt;

Neu vorgesehen wird nun die Pflicht (Art. 2250 Abs. 7 ZGB), alle vorgenannten Angaben auch auf der Webseite im Internet anzugeben, sofern die Gesellschaft eine solche Seite besitzt. Dies gilt sowohl für die Personengesellschaften (Sitz, Handelsregister und Eintragungsnummer), als auch für die Kapitalgesellschaften (zusätzlich auch das eingezahlte Kapital und der Status als Einpersonengesellschaft).

Die MwSt-Bestimmungen sehen zusätzlich vor (Art. 35 Abs. 1 MwStG), dass auf der Webseite auch die MwSt-Nummer angeführt werden muss. Laut Finanzverwaltung (Entscheid Nr. 60/E vom 16. Mai 2006) betrifft die Angabe alle Unternehmen und nicht nur jene, die den elektronischen Handel betreiben. Für die unterlassene Angabe ist aber keine spezifische Verwaltungsstrafe vorgesehen. Man geht davon aus, dass es sich dabei nur um einen reinen Formfehler handelt, zumal die unterlassene Angabe keine Auswirkungen auf die Steuerschuld und im Allgemeinen auch keine Auswirkungen auf etwaige Steuerprüfungen oder Steuerfestsetzungen aufweist. Im schlimmsten Fall gilt die Verwaltungsstrafe für die „sonstigen Fehler“ in Höhe von 258,00 Euro.

Sanktionen: Die bislang nur für unterlassene oder verspätete Meldungen im Handelsregister vorgesehenen Verwaltungsstrafen werden nun auf die Nichtbeachtung der oben erwähnten Publizitätspflichten ausgedehnt (Art. 2630 ZGB). In der Praxis bedeutet dies, dass bei den unterlassenen Angaben im Geschäftsverkehr oder im Internet die Verwalter der Gesellschaft mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von mindestens 206,00 Euro geahndet werden können. Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, kann die Übertretung mit dem zweifachen Betrag der Mindeststrafe abgefunden werden

 
 
 
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